steuerstrafrecht

Selbst als ehrlicher Steuerzahler sind Sie nicht davor sicher, dass irgendwann einmal die Steuerfahndung bei Ihnen erscheint und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen bei Ihnen durchführt. Für Sie oder Ihre Mitarbeiter gelten bei Erscheinen der Steuerfahndung grundsätzlich folgende Verhaltensmaßregeln:

Jeder Mitarbeiter hat sofort den Vorstand/Geschäftsführer/Vertreter vom Eintreffen der Steuerfahndung zu informieren.

In keinem Fall dürfen Sie oder ein Mitarbeiter Aussagen zur Sache machen, auch nicht beiläufig oder in einem informellen Gespräch mit einem freundlichen Begleiter der Steuerfahndung. Als Beschuldigter ist die Aussage grundsätzlich immer zu verweigern. Aber auch ein Zeuge ist nicht verpflichtet, während der Hektik und Aufregung einer Steuerfahndungmaßnahme Aussagen zur Sache zu machen; notfalls sollte auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestanden werden.

Es ist für Sie ganz wichtig, sofort einen auf die Verteidigung in Steuerstrafverfahren spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.