nötigung

Wegen Nötigung im Straßenverkehr machen Sie sich z.B. strafbar, wenn Sie einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen. Strafrechtliche Ermittlungen wegen Nötigung werden von der Staatsanwaltschaft z.B. geführt, wenn Sie bei hoher Geschwindigkeit bis unmittelbar an das Heck eines vorausfahrenden Fahrzeugs heranfahren und Lichthupe und/oder Blinker betätigen, um den Vordermann zum Spurwechsel zu veranlassen; wenn Sie den Hintermann am Überholen hindern; wenn Sie den Überholten nach dem Überholvorgang schneiden oder ausbremsen usw..

Bei einer Strafanzeige sollten Sie sich frühzeitig von einem auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verteidiger lassen. Auch hier gilt: Keine Angaben zum Tatvorwurf vor Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte!